Stiftung
Zweck und Ziele der Göhde-Stiftung
Die Göhde-Stiftung setzt sich für die nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen in Entwicklungs- und Schwellenländern ein. In diesem Rahmen werden gezielt eigene Projekte realisiert sowie bereits laufende Maßnahmen und neue Vorhaben von Partnerorganisationen unterstützt. Vorstand und Kuratorium der Göhde-Stiftung sind rein ehrenamtlich tätig.
Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Basisversorgung mit Medizin und Diagnostik im Kampf gegen die drei „globalen Killerkrankheiten“ HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria sowie gegen vernachlässigte Tropenkrankheiten
- Schaffung und Verbesserung der Energieversorgung durch Solar- und Windanlagen
- Schaffung neuer Trinkwasserbrunnen und Verbesserung der Wasserversorgung
- Unterstützung von Bildungs- /Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen
Für die Aktivitäten in der Göhde-Stiftung soll transparent über Eigen- und Fremddokumentation, Berichte, Fotos und Videos aufgezeigt werden, wie effektiv und effizient derartige Projekte zum Wohl der unterstützten Menschen realisiert werden können.
Die gemeinnützige Göhde-Stiftung wurde am 21. Dezember 2012 von der Bezirksregierung Münster, Dezernat 21 – Stiftungsbehörde -, Domplatz 1-3, 48143 Münster als rechtsfähig anerkannt.
Vorstandsvorsitzender der Göhde-Stiftung
Prof. Dr. Wolfgang Göhde
Medizinische Fakultät
Universität Münster
Schatzmeister der Göhde-Stiftung
Roland Göhde
Vorstandsvorsitzender | GHA - German Health Alliance
Mitglied des Vorstands | Afrika-Verein der deutschen Wirtschaft e.V.
Member of the Advisory Group | UNAIDS Health Innovation Exchange
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Dr. Dr. Hildegard Göhde
Biologin und Altorientalistin
Prof. Dr. Wolfgang Göhde
Medizinische Fakultät
Universität Münster
Nadine Göhde
Richterin
Roland Göhde
Vorstandsvorsitzender
German Healthcare Partnership
Vorstandsmitglied
Afrika-Verein der deutschen Wirtschaft e.V.
Luana Jo Kliesen
Communication Manager
Telefon: 02509 994772
Telefax: 02509 994771
E-Mail: kliesen@goehdefoundation.org
Die 26-jährige Kölnerin Luana Kliesen unterstützt das Stiftungs-Team im Bereich Kommunikation und Social Media. Hauptberuflich arbeitet Luana in einer Werbeagentur in Siegburg und bringt weiterhin als Studentin im Fach „Marketing/Kommunikation“ an der Westdeutschen Akademie für Kommunikation (WAK) in Köln ein breites Spektrum an Kommunikations-Know-How mit. Ihr Engagement für die Stiftung und für die Projektarbeit in Ostafrika rühren daher, dass sich Luana bereits mehrere Wochen in der Nähe der kenianischen Stadt Mombasa ehrenamtlich in der Entwicklungshilfe eingesetzt hat. Dabei ging es hauptsächlich um Umwelt-Projekte, aber auch um den Aufbau von Schulen und um den Schutz der bedrohten Wasserschildkröten. Luanas Kenntnisse, ihr großes Interesse und ihre Leidenschaft für Kenia sowie insgesamt für humanitäre Projekte sind eine Bereicherung für unsere Stiftungsarbeit.
ATZUNG DER GÖHDE-STIFTUNG MIT SITZ IN NOTTULN
– Anlage zur Urkunde des Notars Erich Rump in Nottuln vom 17. Dezember 2012 UR-Nr. 1154/2012 –
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Göhde-Stiftung“ und ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Nottuln.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung des Wohlfahrtswesens und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen in Afrika verwirklicht:a) Schaffung neuer Trinkwasserbrunnen und Verbesserung der Wasserversorgungb) Schaffung und Verbesserung der Energieversorgung durch Solar- und Windanlagenc) Basisversorgung Betroffener mit medizinischer Diagnostik im Kampf gegen die drei „globalen Killerkrankheiten“ HIV/AIDS, Tuberkulose und Malariad) Know-how-Transfer und Technologietransfer im Bereich zellulärer und molekularer Diagnostik im Kampf gegen HIV/AIDS, Tuberkulose und Malariae) Unterstützung von Bildungs- /Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Steuervergünstigung
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter oder ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Die Stiftung darf eine natürliche oder juristische Person nicht durch stiftungszweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
§ 4 Stiftungsvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel
1. Das Grundstockvermögen besteht aus 50.000,00 Euro. Dabei handelt es sich um die Vermögensausstattung durch die Stifter.2. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen. Diese wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine Umschichtung des Vermögens ist möglich. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Satz 1 ist zu beachten.4. Die Erträge aus dem Verwertungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Rücklagen dürfen im Rahmen der Stiftungs- und steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 6 Stiftungsorgane
1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane werden ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen angemessenen Auslagen.3. Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder der Stiftungsorgane nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 7 Stiftungsvorstand
1. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestellt. Nach dem ersten Vorstand werden die Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.Ein solcher Grund kann namentlich beispielsweise grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre bestellt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied für die volle Amtszeit bestellt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands fort.3. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schatzmeister auf die Dauer seiner Amtszeit.4. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben ist. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. Schriftliche Beschlussfassungen sind mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zulässig. Umlaufbeschlüsse sind für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie Beschlüsse nach § 11 dieser Satzung nicht zulässig.
§ 8 Kuratorium
1. Das Kuratorium hat mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Kuratorium setzt sich zusammen aus den Stiftern und Frau Nadine Göhde, geb. Grundmann, geboren am 12.09.1980. Das bestimmte Kuratoriumsmitglied wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die erste Bestellung erfolgt durch die Stifter, alle weiteren durch Kooptation durch das Kuratorium. Wiederbestellung ist zulässig.2. In seinen Sitzungen führt der Vorsitzende des Kuratoriums den Vorsitz. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und zwar für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Position im Amt.3. Das Kuratorium kann einzelne Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.4. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Dies gilt nicht für die Stifter Herrn Prof. Dr. Wolfgang Göhde, Frau Dr. Dr. Hildegard Göhde und Herrn Roland Göhde.5. Das Kuratorium ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassungen sind mit Zustimmung aller Kuratoriumsmitglieder zulässig. Umlaufbeschlüsse sind für die Bestellung und Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern sowie Beschlüsse nach § 11 dieser Satzung nicht zulässig.6. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.2. Der Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, soweit es sich nicht um durch diese Satzung zugewiesene Aufgaben des Kuratoriums handelt. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin und der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere. a) Die Konkretisierung des Stiftungszwecks in speziellen Förderinitiativen. b) Die Verwaltung bzw. die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens,. c) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel,. d) Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung,. e) Anstellung von Arbeitskräften oder Einschaltung externer Berater, sofern eine besondere Aufgabenstellung oder die Größe der Stiftung dies erfordert.
§ 10 Aufgaben des Kuratoriums1. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:(1) Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes,(2) Entlastung des Vorstandes,(3) Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes im Anschluss an die von den Stiftern Bestellten(4) Beschlussfassung über die Vergabe der Fördermittel,(5) Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes,(6) Feststellung der Jahresrechnung. 2. Das Kuratorium ist ermächtigt den Vorstand insgesamt oder einzelne seiner Mitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
§ 11 Satzungsänderung, Auflösung
1. Satzungsänderungen und einen Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sind zulässig.2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändern, sind der Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung mitzuteilen.3. Eine Auflösung der Stiftung ist nur möglich, wenn eine Verwirklichung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder auf Grund geänderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.4. Beschlüsse nach Ziff. 1. und 3. müssen vom Vorstand und Kuratorium mit je einer 2/3 Mehrheit gefasst werden; zu Lebzeiten der Stifter können sie nur mit der Stimme eines jeden einzelnen Stifters/einer jeden einzelnen Stifterin gefasst werden.5. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann der Vorstand und das Kuratorium mit je 2/3 Mehrheit der jeweils satzungsgemäßen Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen; zu Lebzeiten der Stifter können sie nur mit der Stimme eines jeden einzelnen Stifters / einer jeden einzelnen Stifterin gefasst werden. Die Änderung des Stiftungszwecks soll die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.6. Beschlüsse nach den Abs. 3 und 5. bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.7. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an: UNICEF Deutschland, Höninger Weg 104, 50696 Köln, die es für Zwecke nach § 2 oder unmittelbar und ausschließlich für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Stiftungsaufsicht
1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.2. Änderungen der Zusammensetzung der Stiftungsorgane und andere wesentliche Belange sind der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind auch die weiteren gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichts-, Anzeige- und Genehmigungspflichten zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 13 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft.
11.-14. Dezember 2017
Teilnahme Vorstandsmitglied Roland Göhde in der Delegation von Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier auf der Reise nach Ghana und Gambia.
7.-11. Februar 2017
Teilnahme Vorstandsmitglied Roland Göhde in der Delegation von Bundesminister Gerd Müller und Bundesministerin Brigitte Zypries auf der Reise nach Kenia.
8.-10. Juni 2016
Teilnahme Vorstandsmitglied Roland Göhde an dem "High Level Meeting on Ending AIDS" der Generalversammlung der Vereinten Nationen, New York, in der Delegation der Bundesregierung unter Leitung von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe.
17.-19. Januar 2016
Teilnahme Vorstandsmitglied Roland Göhde an der Iranreise zum Thema Healthcare mit der Parlamentarischen Staatssekretärin Frau Brigitte Zypries, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
11.-13. Oktober 2015
Teilnahme Vorstandsmitglied Roland Göhde am 7. World Health Summit im Auswärtigen Amt u.a. als Co-Chair für UNAIDS/GHP-Workshop und Gründung WHS Science & Industry Circle. Mehr...
4.-6. Oktober 2015
Teilnahme Vorstandsmitglied Roland Göhde in der Delegation von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel auf der Reise nach Indien (Delhi und Bangalore).
30. Juni 2015
Verleihung des „Fulwyler Awards“ der International Society for the Advancement of Cytometry (ISAC) an Vorstandsmitglied Prof. Dr. Wolfgang Göhde. Mehr...
25. März 2015
Private Spende des Vorstandsmitglieds Roland Göhde von 39 Deutschkursen für Flüchtlinge u.a. aus Afrika, der Mongolei und dem Kosovo. Mehr...
19.-23. Februar 2015
Teilnahme Vorstandsmitglied Roland Göhde in der Delegation von Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier auf der Reise nach DR Kongo, Ruanda und Kenia. Mehr...
2.-5. Februar 2015
Teilnahme Vorstandsmitglied Roland Göhde in der Delegation von Bundespräsident Joachim Gauck auf der Reise nach Tansania. Mehr...
10. Dezember 2014
Teilnahme Vorstandsmitglied Roland Göhde am Workshop „Together against Ebola“ der afrikanischen Botschafter in Berlin, Botschaft der Arabischen Republik Ägypten. Mehr...
23. Oktober 2014
Das 1. Deutsch-Afrikanisches Gesundheitssymposium, wesentlich durch Vorstandsmitglied Roland Göhde initiiert, findet in Verbindung mit dem World Health Summit in Berlin statt. Mehr...
20.-22. Oktober 2014
Teilnahme Vorstandsmitglied Roland Göhde am World Health Summit in Berlin u.a. als Speaker in der Plenarsession „Ebola – A Wake Up Call for Global Health“. Mehr...
30. September 2014
Etablierung des "Aktionskreises Ebola" von German Healthcare Parnership (GHP) und Afrika-Verein der deutschen Wirtschaft durch Hauptinitiator Roland Göhde. Mehr...
6.–8. September 2014
Teilnahme Vorstandsmitglied Roland Göhde in der Delegation von Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier auf der Reise nach Indien.
26. April – 1. Mai 2013
Teilnahme Vorstandsmitglied Roland Göhde in der Delegation von Bundesaußenminister Dr. Guido Westerwelle auf der Reise nach Ghana, Südafrika und Mosambik.
Wie alles begann ...
Der Auslöser für die Gründung der Stiftung war ein Besuch im Massaidorf Eletepesi am 24. März 2012. Dieses Dorf, eines von hunderten in der Region, das aus lediglich einigen wenigen Lehmhütten besteht und von jeglicher Infrastruktur nahezu vollständig abgeschnitten ist, liegt ca. zweieinhalb Fahrstunden südwestlich von Nairobi. Ziel unseres Aufenthaltes war es, in eine Region zu fahren, die möglichst noch nie von Touristen bzw. Europäern besucht wurde, um hautnah und ungefiltert die tatsächlichen, uns trotz Dutzender Afrikareisen in diesem Ausmaß zuvor unbekannten Lebensbedingungen fernab der Zentren zu sehen – Lebensbedingungen, die nicht nur die meisten Menschen in Industrieländern, sondern auch, wie wir dann feststellen mussten, selbst die eigenen Landsleute aus den Städten des besuchten Landes noch nie erlebt hatten und sich insofern auch nicht vorstellen können. Insbesondere das, was wir vor Ort in Bezug auf die nicht vorhandene Versorgung mit sicherem Trinkwasser gesehen haben, hat uns nachhaltig bewegt und uns dazu geführt, über eine eigene gemeinnützige Stiftung der Familie einen Beitrag zu einem besseren Leben leisten zu können.